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   VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23   

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VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23 (https://dejure.org/2023,27136)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2023 - 24 K 7.23 (https://dejure.org/2023,27136)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. August 2023 - 24 K 7.23 (https://dejure.org/2023,27136)
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  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Darüber hinaus sind von den Tatsachengerichten ergänzende Feststellungen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris, Rn. 30).

    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13/10 - juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O. - beide m.w.N.).

    Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl . zum gesamten Vorstehenden - auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht - BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 31-35).

    Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris, Rn. 31 m.w.N.).

    Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, so soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Das hierauf gegründete Vertrauen muss zudem schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 39; HTK-AuslR, Rn. 101 zu § 54).

    Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50).

    In einem zweiten Schritt ist sodann einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Ausländer im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat (EuGH, a.a.O., R. 90), und auch der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, a.a.O., Rn. 92; vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 52).

    Die abschließende Bewertung, ob die Unterstützungshandlung hinreichend gewichtig ist, um "zwingende Gründe" darzustellen, überlasst der EuGH dem Tatsachengericht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 54).

    Sie mache aber zugleich deutlich, dass der Ausländer für die Annahme von zwingenden Gründen jedenfalls eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 53).

    Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und modifiziert sie - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 - lediglich dahingehend, dass es anstelle der "schwerwiegenden Gründe" auf die "zwingenden Gründe" aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU abstellt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Darüber hinaus sind von den Tatsachengerichten ergänzende Feststellungen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris, Rn. 30).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme in die EU-Terrorliste ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Organisation als terroristische Vereinigung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39).

    Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50).

    Weiter hat der EuGH bei der Bestimmung des Bedeutungsinhalts der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" auf seine bisherige Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" Bezug genommen und auf den 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen, wonach der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für Fälle gilt, in denen ein Drittstaatangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 78-80; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 52).

    Dabei ist laut EuGH zu berücksichtigen, dass im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP festgelegt ist, was unter dem Ausdruck "terroristische Handlung" zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 81).

    Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und modifiziert sie - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 - lediglich dahingehend, dass es anstelle der "schwerwiegenden Gründe" auf die "zwingenden Gründe" aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU abstellt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50).

  • VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    ee) Die Kammer verkennt auch nicht eine gewisse Nähe von Samidoun zur PFLP, welche zweifellos als terroristische Vereinigung anzusehen ist (vgl. zur Einstufung der PFLP als terroristische Vereinigung bereits VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 - VG 10 K 266.19 - juris, Rn. 40 ff; siehe zur PFLP ergänzend die unten stehenden Ausführungen).

    So gibt bzw. gab es in Berlin personelle Überschneidungen zwischen der PFLP und Samidoun, namentlich in der Person des Gründers von Samidoun in Deutschland P..., der als Aktivist der PFLP gilt und der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin die Ziele der PFLP unterstützt und offen für die PFLP geworben hat (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., S. 43 ff.).

    Tatsächlich verhält sich das Verwaltungsgericht in der vom Verfassungsschutz zitierten Entscheidung in keiner Weise inhaltlich zur Organisation Samidoun und zu der - hier relevanten - Frage, ob Samidoun selber den Terrorismus unterstützt (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40 ff.).

    Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der 10. Kammer (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 42).

    Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39).

    Ihr erklärtes Ziel ist die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 275; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40).

    Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen unter anderem die Entführung des Flugzeugs "Landshut" im Jahr 1977 sowie, in jüngerer Zeit, ein Angriff von zwei PFLP-Aktivisten auf eine Jerusalemer Synagoge im Jahr 2014, bei dem vier Rabbiner und ein Polizist ermordet wurden (vgl. hierzu ausführlich und mit Nachweisen: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 41).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13/10 - juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O. - beide m.w.N.).

    Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz; so auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9/12 - juris, Rn. 13).

    Die der präventiven Gefahrenabwehr dienende Ausweisungsnorm des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG soll alle Verhaltensweisen - und damit auch die Sympathiewerbung - erfassen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20-21).

    Dabei gilt auch im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht die gerichtlichen Möglichkeiten zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in Fällen, in denen die Ausweisung im Wesentlichen auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützt ist, begrenzt sein mögen (BVerwG; Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    a) Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich neben der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anwendbar, da die letztgenannte Vorschrift im Verhältnis zur erstgenannten Vorschrift nicht lex specialis ist (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 8/11 - juris, Rn. 14-18).

    c) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung der Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O., 1. Leitsatz und Rn. 19 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit Blick auf die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen (sowie subsidiär Schutzberechtigten) eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle gebietet, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit (und Ordnung) der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris, Rn. 16).

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21

    Ausweisung eines islamischen Predigers

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - juris, Rn. 17; vgl. auch zur aktuellen Fassung der Norm: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 53, Rn. 123).
  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23
    Zu den terroristischen Aktivitäten der HAMAS in der jüngeren Vergangenheit (seit 2014), zu denen sich die HAMAS offiziell bekannt hat, zählen zum Beispiel Raketenangriffe auf die israelischen Städte Ashod, Ofakim, Aschkelon und Netiwot im Sommer 2014, die Entführung und der Mord an drei israelischen Jugendlichen im Juni 2014, der Angriff auf eine Gruppe von Fußgängern in Jerusalem mit einem als Rammbock benutzten Auto im November 2014 und ein Bombenanschlag gegen einen Bus in Jerusalem im April 2016, bei dem 18 Personen verletzt wurden (vgl. EuG, Urteil vom 4. September 2019 - T-308/18 - juris, Rn. 144).
  • VG München, 14.12.2016 - M 12 S 16.5400

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23-, juris Rn. 36; a.A. sodann VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507/23 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23-, juris Rn. 36; ausdrücklich dagegen VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507/23 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 02.12.2023 - 2 B 1715/23

    Versammlungsrechtliche Auflagen, Verbot der Parolen From the river to the sea und

    Die Bewertung dieses Slogans als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung war bislang umstritten (vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2023 - 24 K 7/23 -, juris Rn. 35; offenlassend: Bay VGH, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 CS 23.1862 -, juris Rn. 26; eine Auflage rechtfertigend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 5 L 940/24

    Beschränkung einer Versammlung mit dem Thema "From the river to the sea -

    Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Berlin (Urteil vom 23. August 2023, Az.: 24 K 7/23, juris), des VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 1. Dezember 2023, Az.: 5 L 3868/23.F, juris) und des AG Mannheim (Beschluss vom 18. September 2023, Az.: 25 Cs 550 Js 30027/23, juris) darauf, dass die angegriffene Beschränkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG rechtswidrig sei.
  • VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23

    Verbot einer propalästinensischen Versammlung

    Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (VG 24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext überholt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23, juris, Rn. 50, 56, dass das öffentliche Interesse hier überwiegt und eine Untersagung der Parole rechtfertigt).
  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 10 CS 23.1862

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Versammlungsverbot

    Dabei kann im Eilverfahren dahinstehen, ob etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Parole "From the river to the sea, palestine will be free" ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten verstanden werden muss (ausführlich zur Auslegung dieser Parole VG Berlin, U.v. 23.8.2023 - 24 K 7/23 - juris Rn. 35 f.; sowie Fischer, Ist Jubel über Terror straf..., LTO - abrufbar unter https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-fische-jubel-terror-hamas/).
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